Arbeitsrecht Corona-Impfung während der Arbeitszeit: Was gilt?

Am 7. Juni wurde die Impf-Priorisierung aufgehoben. Damit soll bald ein Großteil der Bevölkerung die Chance für eine Corona-Impfung erhalten. Doch was ist, wenn der Impftermin genau in die Arbeitszeit fällt? Dürfen Arbeitnehmer einfach zum Arzt gehen? Und muss der Arbeitgeber den Lohn trotz ausgefallener Arbeitszeit zahlen?

Fläschen mit Impfstoff
In den ersten Monaten der Impfkampagne wurde nach Priorisierungsgruppen geimpft. Seit dem 7. Juni können sich alle Erwachsenen impfen lassen. - © Gorodenkoff - stock.adobe.com

Nach einigen Startschwierigkeiten läuft die Impfkamapagne der Bundesregierung endlich an. Über kurz oder lang soll auch die breite Masse der Arbeitnehmer das Angebot zur Impfung bekommen. Da stellt sich die Frage, welche arbeitsrechtlichen Regelungen hier greifen. Muss der Arbeitgeber zum Beispiel seine Mitarbeiter während der Arbeitszeit für die Corona-Impfung freistellen?

Müssen Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt werden, wenn sie einen Impftermin haben?

Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer ihre persönlichen Termine außerhalb der Arbeitszeit wahrnehmen. Zu diesen persönlichen Terminen zählen auch Arztbesuche, die der bloßen Gesundheitsvorsorge dienen und damit einen präventiven und keinen akuten Charakter haben.

Es kann aber nun sein, dass der Termin, z.B. aufgrund beschränkter Öffnungszeiten, zwingend in der Arbeitszeit liegen muss. Gemäß §616BGB kann der Arbeitgeber in einer solchen Situation zur bezahlten Freistellung verpflichtet sein. Dies gilt auch für die Impftermine: Zumindest solange es Arbeitnehmern – wie momentan der Fall – fast unmöglich ist, auf den Impftermin Einfluss zu nehmen.

Muss der Arbeitgeber die für die Corona-Impfung ausgefallene Arbeitszeit zahlen?

Wird ein Termin offiziell zugewiesen, kann ein Anspruch auf eine bezahlte Freistellung für einen Impftermin während der Arbeitszeit entsprechend angenommen werden.

Bei Erkrankung können Arbeitnehmer für Arztbesuche während der Arbeitszeit unproblematisch ihren Lohn beanspruchen – soweit der Arztbesuch notwendig war.

Wann dürfen Arbeitnehmer während ihrer Arbeitszeit noch zum Arzt gehen?

Ein notwendiger Anlass kann zum Beispiel sein, dass der Arbeitnehmer sich krank fühlt oder sich auf der Arbeit verletzt hat. Ist der Arbeitnehmer aber nicht akut erkrankt, so sind Arztbesuche grundsätzliche private Angelegenheiten und damit außerhalb der Arbeitszeit wahrzunehmen.

Termine wie Routine-Checks, Vorsorgetermine oder Nachbehandlungen sind z.B. davon betroffen. Zumutbar ist daher, dass sie bei medizinisch nicht notwendigen Terminen notfalls auch länger auf einen freien Termin warten, Urlaub nehmen oder die Möglichkeiten flexibler Zeiteinteilung wahrnehmen. Ausnahmen sind auch hier möglich, etwa wenn der Arzt auf terminliche Wünsche keine Rücksicht nehmen will oder kann, beispielsweise bei Arztterminen, die zwingende Zeiten erfordern wie eine Blutabnahme in nüchternem Zustand.

Sinnvoll kann es auch sein, in einem Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag, Regelungen zur bezahlten Freistellung von Arbeitnehmern, aber auch zur Freistellung für Ehrenämter, Behördengänge oder aus familiären Gründen aufzunehmen.

Über den Autor: Volker Görzel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln. Er ist Mitglied des VDAA Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte e. V.