Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Steuererleichterungen wegen Corona: 10 neue Steuertipps

Handwerkschefs profitieren von Steuervorteilen beim Kauf eines neuen Firmenwagens, Arbeitnehmer mit Kindern können in bestimmten Fällen eine steuerfreie Unterstützung erhalten. Doch es gibt noch weitere neue Steuerregelungen in der Corona-Pandemie.

Tochter und Vater lesen ein Buch: Arbeitnehmer mit kleinen Kindern können in der Krise von Steuervorteilen profitieren, wenn sie für erkrankte Kollegen einspringe - © Prostock-studio - stock.adobe.com

1. Steuerfreie Unterstützung von Arbeitnehmern mit Kindern

Wenn Arbeitnehmer wegen der Corona-Krise erkrankte oder in Quarantäne befindliche Kollegen ersetzen und deshalb mehr arbeiten müssen, kann das mitunter zu Problemen führen – z. B., wenn der Arbeitnehmer noch kleinere Kinder hat, die zu Hause betreut werden müssen oder wenn er nahe Angehörige wie Eltern bei sich zu Hause pflegt.

Damit Ihr Mitarbeiter die Mehrarbeit problemlos leisten kann, können Sie ihm mit einer steuerfreien Zahlung von 600 Euro unter die Arme greifen (§ 3 Nr. 34a Buchstabe b EStG). Dafür kann er sich eine Betreuungskraft leisten. Die Steuerfreiheit wird gewährt, wenn die Kinder noch jünger als 14 Jahre alt sind oder wenn nachweislich ein naher Angehöriger im Haushalt des Mitarbeiters gepflegt wird (siehe auch Website des Bundesfinanzministeriums, Download FAQ "Corona" (Steuern) vom 26. April 2021, Seite 13, Frage elf).

2. Stolperfalle bei Stundungsantrag vermeiden

Können Sie die fälligen Steuern nicht zahlen, weil Sie wegen Corona einen Umsatzeinbruch erlitten haben, können Sie beim Finanzamt einen schriftlichen Stundungsantrag stellen. Stimmt das Finanzamt zu, müssen Sie bis zum 30. Juni 2021 fällige Steuern frühestens ab dem 1. Oktober bezahlen. Stundungszinsen fallen in dieser Zeit nicht an. Bieten Sie dem Finanzamt eine Ratenzahlung an, kann die zinslose Stundung sogar bis zum Jahresende ausgedehnt werden.

Praxistipp: Reagiert das Finanzamt nicht zeitnah auf Ihren Stundungsantrag, sollten Sie sicherheitshalber das Lastschriftverfahren widerrufen. Denn bucht das Finanzamt die fällige Steuern von Ihrem Konto ab und entscheidet erst danach über Ihren Stundungsantrag, ist die zinslose Stundung verloren. Denn einmal eingezogen, wir die Steuer nicht mehr erstattet und gestundet.

3. Betriebsprüfung: Recht auf Unterbrechung bzw. Verschiebung

Meldet sich das Finanzamt zu einer Betriebsprüfung an, obwohl Sie gerade wegen des Lockdowns geschlossen haben, können Sie problemlos um eine Verschiebung des Prüfungsbeginns ins nächste Jahr bitten. Begründen Sie die Verschiebung damit, dass Sie wirtschaftlich negativ von der Corona-Pandemie betroffen sind und alle finanziellen Mittel, Ihre Zeit und Kraft in das Weiterbestehen Ihres Handwerksbetriebs stecken müssen. Die Finanzämter sollten hier großzügig sein.

Praxistipp: Sollte der Prüfer des Finanzamts die Verschiebung des Prüfungsbeginns nicht akzeptieren, stellen Sie einen schriftlichen Antrag an dessen Vorgesetzten. Ist der Grund für Ihren Antrag auf Verschiebung plausibel, spricht nichts dagegen. Weisen Sie in Ihrem Antrag dezent auf die FAQ "Corona" (Steuern) des Bundesfinanzministeriums vom 26. April 2021 und dort auf die Ausführungen auf den Seiten neun und zehn hin. Dort steht schwarz auf weiß, dass Sie im Recht sind.

4. Lohnsteuer für ausgegebene Schutzmasken und Covid-19-Tests?

Stellen Sie Ihren Mitarbeitern regelmäßig FFP2-Masken zur Verfügung und spendieren Sie ihnen regelmäßig Covid-19-Tests, stellt sich die Frage, ob für diese Vorteile ein geldwerter Vorteil lohnversteuert werden muss. Die erfreuliche Antwort: Nein, für diese Vorteile fällt keine Lohnsteuer an.

Praxistipp: Auf Bund-Länder-Ebene wurde beschlossen, dass hier ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers unterstellt werden kann. In diesem Fall handelt es bei der Übernahme der Kosten für Marken und Tests bezüglich der Corona-Pandemie nicht um Arbeitslohn.

5. Homeoffice-Pauschale: Neue steuerzahlerfreundliche Infos

Arbeitnehmer und Unternehmer, die zu Hause zwar kein Arbeitszimmer haben, seit Ausbruch der Corona-Pandemie aber überwiegend zu Hause arbeiten, können in ihrer Steuererklärung die neue Homeoffice-Pauschale geltend machen. Abziehbar als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben sind fünf Euro am Tag, maximal 600 Euro im Jahr.

Praxistipp: Neben der Homeoffice-Pauschale von bis zu 600 Euro dürfen noch die Ausgaben für Arbeitsmittel und Telefonkosten für vom privaten Anschluss aus geführte berufliche bzw. betriebliche Telefonate als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden. Weiterer Clou: Selbst wenn beispielsweise beide Ehegatten zu Hause arbeiten, dürfen beide jeweils bis zu 600 Euro im Jahr steuersparend abziehen.

6. Keine Lohnsteuer für Dienstausfallentschädigung

Haben Sie einem Mitarbeiter im Jahr 2020 Arbeitslohn ausbezahlt und lohnversteuert, obwohl er sich in Corona-Quarantäne befand? Dann sollten Sie aktiv werden, wenn Sie im Jahr 2021 dafür auf Antrag eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten haben. Denn in diesem Fall erfolgte die Lohnversteuerung der Gehaltszahlung 2020 zu Unrecht.

Dazu müssen Sie Folgendes wissen:

  • Die Lohnsteuer-Anmeldung 2020 ist nicht zu berichtigen.
  • Ist die Lohnsteuerbescheinigung 2020 bereits ans Finanzamt übermittelt, darf diese auch nicht mehr geändert werden (§ 41c Abs. 3 EStG).
  • Dem für den Mitarbeiter zuständigen Finanzamt ist eine formlose Mitteilung zuzusenden, in dem die unzutreffenden Werte der Lohnsteuerbescheinigung 2020 und die korrigierten Werte für den Mitarbeiter offengelegt werden.
  • Das Finanzamt des Arbeitnehmers mindert daraufhin den steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Praxistipp: Eine Erstattung zu viel bezahlter Steuern setzt jedoch voraus, dass der Mitarbeiter für 2020 eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreicht. Weisen Sie ihn also darauf hin, sollten Sie im Jahr 2020 zu viel Lohnsteuer einbehalten haben.

7. Muss ich die staatlichen Corona-Hilfen bereits 2020 versteuern?

Ermitteln Sie Ihren Gewinn nach der einfachen Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG, müssen Sie 2020 nur dann staatliche Corona-Hilfen als Betriebseinnahme versteuern, wenn diese im Jahr 2020 Ihrem Konto gutgeschrieben wurden. Bilanzieren Sie, erwartet das Finanzamt für die Corona-Unterstützungshilfe I und II sowie für die November- und Dezemberhilfen in der Bilanz 2020 den Ausweis "sonstiger Vermögensgegenstände" und in der Gewinn- und Verlustrechnung 2020 die gewinnerhöhende Berücksichtigung "außerordentlicher Erträge". Und zwar immer dann, wenn die Zahlungen aus diesen Corona-Hilfen bis zur Erstellung des Jahresabschlusses im Jahr 2021 eingegangen sind oder wenn bereits Ende 2020 offensichtlich war, dass Sie einen Anspruch auf die Hilfen haben.

Praxistipp: Ermitteln Sie den Gewinn für Ihren Handwerksbetrieb mittels einer Bilanz, wird das Finanzamt nachhaken, wenn Sie in der neuen "Anlage Corona-Hilfen" für 2020 null Euro eintragen und die Auszahlungsstelle das Finanzamt über im Jahr 2021 ausgezahlte Hilfen informiert haben.

8. Steuervorteile beim Kauf eines neuen Firmenwagens

Haben Sie trotz Corona das Geld, um sich einen neuen Firmenwagen zu gönnen, ist aufgrund der neuen Corona-Steuerregeln jetzt der beste Zeitpunkt. Sie profitieren von der degressiven Abschreibung und unter bestimmten Voraussetzungen auch von der 20-prozentigen Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG.

Beispiel: Sie kaufen sich im Mai 2021 einen neuen Firmenwagen für netto 50.000 Euro. Folge: Sie haben 2021 die Wahl zwischen der linearen und der degressiven Abschreibung.

 Lineare AbschreibungDegressive Abschreibung
Abschreibungsbetrag 20215.559 Euro (50.000 Euro: sechs Jahre x 8/12)8.333 Euro (50.000 Euro x 25 Prozent x 8/12)

Lag Ihr Gewinn 2020 (also der Gewinn im Jahr vor dem Autokauf) unter 200.000 Euro – was durch die Krise bei vielen Unternehmern der Fall war –, profitieren Sie nach § 7g Abs. 5 EStG zusätzlich von der 20-prozentigen Sonderabschreibung. Das bedeutet eine zusätzliche Abschreibung 2021 in Höhe von 10.000 Euro (50.000 Euro x 20 Prozent).

9. In 2020 geplante Investitionen in 2021 nachholen?

Haben Sie im Jahr 2017 einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG  vom Gewinn abgezogen, weil im Jahr 2020 betriebliche Investitionen geplant waren? Wurde diese Investitionen wegen der Corona-Krise im Jahr 2020 nicht vorgenommen, müsste das Finanzamt streng genommen den Steuerbescheid 2017 ändern und den Investitionsabzugsbetrag kippen. Doch aufgrund der Corona-Krise haben Sie ein Jahr mehr Zeit für die Investition bekommen. Investieren Sie bis Ende 2021, sind Steuernachzahlungen plus Nachzahlungszinsen für 2017 vom Tisch.

Praxistipp: Wissen Sie jedoch bereits heute, dass es mit der Investition auch in 2021 nichts werden wird, informieren Sie das Finanzamt möglichst schnell über diesen Umstand und bitten Sie um umgehende Änderung des Steuerbescheids 2017. Das spart Ihnen für jeden weiteren Monat satte 0,5 Prozent Nachzahlungszinsen pro Monat.

10. Umsatzsteuerberichtigung wegen Mietausfällen?

Vermietet ein Handwerksbetrieb Räume, Lagerhallen oder Grundstücke an andere Unternehmer und berechnet dafür Umsatzsteuer, stellt sich die Frage, ob bei vorübergehenden Mietausfällen wegen Corona eine Berichtigung der bereits angemeldeten Umsatzsteuer nach § 17 UStG zulässig ist.

Die Antwort wurde auf Bund-Länder-Ebene gefunden und lautet leider: nein. Aufgrund der Corona-Krise gibt es bei § 17 UStG keine Erleichterungen. Das bedeutet im Klartext: Eine Berichtigung der Umsatzsteuer bei einem nur vorübergehenden Mietausfall scheidet aus, wenn die Mieten in absehbarer Zeit noch durchgesetzt werden können.