Branchenmindestlohn Gebäudereiniger: Dieser Mindestlohn gilt 2024

Der aktuelle Tarifvertrag der Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Gebäudereiniger-Handwerk läuft noch bis Ende 2024. Der allgemeinverbindliche Branchenmindestlohn wurde zum Jahreswechsel auf 13,50 Euro angehoben. Auch Auszubildende, Fachkräfte sowie die Glas- und Fassadenreinigung bekommen seit dem Jahreswechsel mehr Geld. Eine Übersicht.

Eine Gebäudereinigerin bei der Arbeit
Die Gebäudereinigung ist mit ihren bundesweit rund 700.000 Arbeitnehmern die beschäftigungsstärkste Sparte im deutschen Handwerk. Nach Information der IG Bau arbeiten 500.000 von ihnen zum Branchenmindestlohn. - © Small365 - stock.adobe.com

Zum 1. Januar 2024 sind die Mindestlöhne im Gebäudereiniger-Handwerk gestiegen. Nach zwei Verhandlungsrunden einigten sich der Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks (BIV) und die Gewerkschaft IG Bau auf einen 27-monatigen Tarifvertrag bis Ende 2024. Die Tarifkommissionen beider Parteien haben dem Kompromiss zugestimmt. Ende September 2022 wurde er als allgemeinverbindlich für alle Beschäftigten im Gebäudereiniger-Handwerk erklärt.

Der Branchenmindestlohn (Lohngruppe 1/Einstiegslohn) steigt demnach in zwei Stufen. Im ersten Schritt ist der Mindestlohn zum 1. Oktober 2022 von 11,55 Euro auf 13 Euro geklettert. Das entspricht einem Plus von 12,55 Prozent. Eine zweite Erhöhung um 3,85 Prozent erfolgte zum 1. Januar 2024 auf 13,50 Euro.

Der zweite Branchenmindestlohn, der für Fachkräfte sowie für die Glas- und Fassadenreinigung (Lohngruppe 6) gilt, ist ebenfalls zum 1. Januar 2024 von 16,20 Euro auf 16,70 Euro (3,09 Prozent) gestiegen. Die Ausbildungsvergütungen erhöhen sich bis Laufzeitende im Jahr 2024 je nach Lehrjahr auf 900, 1.035 und 1.200 Euro.

Neuer Branchenmindestlohn: "Sinnvoller Kompromiss"

"Unterm Strich ist das Tarifergebnis herausfordernd für die Unternehmen, aber mit Blick auf Planbarkeit und Personalgewinnung ein sinnvoller Kompromiss", so Christian Kloevekorn.

Die IG Bau freut sich, dass Reinigungskräfte auch weiterhin deutlich mehr als den gesetzlichen Mindestlohn erhalten. Die Corona-Pandemie habe gezeigt, wie sehr es auf die oft unsichtbare Arbeit der Reinigungskräfte ankommt. "Es ist wichtig, dass die Beschäftigten für ihren anspruchsvollen Job mehr bekommen als nur den gesetzlichen Mindestlohn", so Bundesvorstandsmitglied Ulrike Laux.

Hintergrund: Darum forderte die IG Bau Neuverhandlungen

Wer im Gebäudereiniger-Handwerk in Lohngruppe 1 eingruppiert ist, erhielt vor der Erhöhung einen Branchenmindestlohn von 11,55 Euro brutto pro Stunde. Für den 1. Januar 2023 vereinbarten die Gewerkschaft IG Bau und der Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks (BIV) im November 2020 eigentlich eine Erhöhung auf zwölf Euro. Was sie damals noch nicht wissen konnten: die Bundesregierung kündigte an, den gesetzlichen Mindestlohn im Oktober 2022 auf zwölf Euro anheben zu wollen. Die gesetzliche Lohnuntergrenze hätte damit den Branchenmindestlohn überholt und auch im Gebäudereiniger-Handwerk gegolten.

Unter dem Motto "Wir schwitzen nicht für Mindestlohn" forderte die IG Bau deshalb vorzeitige Neuverhandlungen. Es brauche auch weiterhin einen spürbaren Abstand zum gesetzlichen Mindestlohn, damit Beschäftigte nicht aus der Branche abwandern, so die Gewerkschaft. Sie forderte einen Mindeststundenlohn von 13,73 Euro für die Gebäudereiniger-Branche – eine Steigerung um rund 19 Prozent. Auch in 2024 liegt der Branchen-Mindestlohn somit über dem gesetzlichen Mindestlohn von 12,41 Euro.

Mindestlohn im Gebäudereiniger-Handwerk: Das war das erste Angebot der Arbeitgeber

Die Arbeitgeber stimmten zu, mit der Gewerkschaft in vorzeitige Gespräche einzutreten. In einer ersten Verhandlungsrunde am 23. Mai boten sie einen Stundenlohn von 12,50 Euro. Ab 2024 könnte es zudem eine weitere Erhöhung um 25 Cent geben. Die Gewerkschaft lehnte den Vorschlag angesichts der stark steigenden Lebenshaltungskosten als "viel zu gering" ab.

Der Bundesinnungsverband der Gebäudereiniger verwies auf die zahlreichen Belastungen, denen die Betriebe wie auch ihre Auftraggeber ausgesetzt seien: Krieg in Europa, Lieferkettenengpässe, steigende Energiepreise, demografischer Wandel, Unsicherheiten durch die Pandemie.

Nachdem die Tarifkommissionen beider Parteien grünes Licht für die erzielte Einigung gegeben haben, hat auch das Bundesarbeitsministerium den Mindestlohn für das Gebäudereiniger-Handwerk für allgemeinverbindlich erklärt.

Unbefristeter Rahmentarifvertrag

Weiterhin gilt für die Beschäftigten im Gebäudereiniger-Handwerk ein unbefristeter, ebenso allgemeinverbindlicher Rahmentarifvertrag. Dieser regelt unter anderem 30 Urlaubstage, Zuschlagsregeln für Nacht-, Sonn- und Feiertage, Kündigungsfristen, Lohngruppen sowie Erschwernis- und Belastungszuschläge. Obwohl die Regelungen für alle Arbeitgeber verbindlich sind, gibt es immer wieder Beschwerden von Arbeitnehmern, dass ihnen die Zuschläge nicht oder nicht in korrekter Höhe gezahlt werden.

Gebäudereiniger: Wann gibt es einen neuen Tarifvertrag?

Da der aktuelle Tarifvertrag Ende 2024 ausläuft, hat der BIV der Gewerkschaft für dieses Jahr bereits reguläre Tarifgespräche zugesagt. "Als industrienahes Dienstleistungshandwerk geht es uns nur gut, wenn es der Wirtschaft gut geht", so Christian Kloevekorn, Vorsitzender der BIV-Tarifkommission. "Das ist weder aktuell noch perspektivisch der Fall, ganz im Gegenteil: Die Wirtschaft in Deutschland schwächelt, der Ausblick ist mehr als fragil. Insofern gehen wir von einer extrem herausfordernden Tarifrunde mit der IG BAU aus, die seit Monaten bereits mit massiven finanziellen Forderungen in die Öffentlichkeit strebt."

Das sieht der neue Mindestlohn-Tarifvertrag vor

Mindestlohn im Gebäudereiniger-Handwerk (Mindestlohn-Tarifvertrag)

ZuvorBis Dezember 2023 Seit Januar 2024
Lohngruppe 111,55 Euro 13,00 Euro 13,50 Euro
Lohngruppe 614,81 Euro 16,20 Euro 16,70 Euro

Bei den Lohngruppen 1 und 6 handelt es sich um Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz. Sie sind im Mindestlohn-Tarifvertrag geregelt. Sobald sie vom Bundesarbeitsministerium für allgemeinverbindlich erklärt werden, gelten die Branchenmindestlöhne auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer, einschließlich der nach Deutschland entsandten Beschäftigten von Arbeitgebern im Gebäudereiniger-Handwerk mit Sitz im Ausland. Er gilt dann als gesetzlicher Branchenmindestlohn zwingend für alle Betriebe des Gebäudereiniger-Handwerks – unabhängig von einer Mitgliedschaft in Verbänden oder Gewerkschaften. Der Anspruch auf den Mindestlohn der Lohngruppe 1 stünde somit auch den Arbeitnehmern mindestens zu, die gemäß des Rahmentarifvertrags Gebäudereinigung in der jeweils gültigen Fassung aufgrund ihrer Tätigkeiten in die Lohngruppen 2, 3 oder 4 (Lohngruppe 5 entfallen), der Anspruch auf den Mindestlohn der Lohngruppe 6 auch denjenigen Arbeitnehmern, die gemäß Rahmentarifvertrag Gebäudereinigung in der jeweils gültigen Fassung aufgrund ihrer Tätigkeiten in die Lohngruppen 7 oder höher, einzugruppieren sind.