Kolumne Ausbildung verlängern: Fragen rund um die Abschlussprüfung

Der Lehrvertrag endet, das Prüfungsergebnis steht aber noch aus? Die Abschlussprüfung kann erst nach Ausbildungsende stattfinden? Oder der Lehrling ist durch die Gesellenprüfung gefallen? In diesen Fällen kann eine Verlängerung der Ausbildung möglich sein. Nicht immer muss der Betrieb diese jedoch gestatten. Ausbildungsberater Peter Braune klärt auf.

Auf Antrag können Auszubildende die im Lehrvertrag festgelegte Ausbildungszeit verlängern. - © arrowsmith2 - stock.adobe.com

Lehrlinge können von den Ausbildenden die Verlängerung ihrer Lehrverträge verlangen, wenn die Abschlussprüfung während der Lehrzeit begann, die Ergebnisse beim vertraglich vereinbarten Ende der Ausbildungszeit aber noch nicht vorliegen. Auf diese höchstrichterliche Entscheidung musste ein Meister aufmerksam gemacht werden, der einen Steinmetz ausgebildet hatte.

Als Begründung wurde die Regelung zum Ende der Ausbildungszeit herangezogen. Danach können Auszubildende verlangen, die Lehrverträge zu verlängern, solange nicht feststeht, ob die Prüfung bestanden ist. Die Auszubildenden müssen damit rechnen, dass die Prüfung zu wiederholen ist. Durch die Verlängerung wird ein lückenloses Fortsetzen der Ausbildung ermöglicht und die Chance des Bestehens erhöht. Dazu gehört zum Beispiel auch das Recht, die Berufsschule weiter zu besuchen.

Die Rechtsprechung, nach der ein Lehrvertrag mit Zeitablauf endet, unabhängig davon, ob eine Prüfung stattgefunden hat oder nicht, wurde erweitert. Die Folge wäre sonst gewesen, dass anstelle des befristeten Ausbildungsvertrags ungewollt ein unbefristeter Arbeitsvertrag tritt. Der würde in der Regel verhindern, dass die Lehrlinge unterstützt und nach dem Ausbildungsende bis zur Prüfung weiter beschäftigen werden. Es muss ausdrücklich eine befristete Verlängerung erfolgen, ansonsten wird ein Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Gesellenprüfung nach Ende der Ausbildung: Kein Anspruch auf Verlängerung

Wenn die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse erst nach Ausbildungsende erfolgen kann, haben Lehrlinge die Wahlmöglichkeiten. Entweder verlangen sie, dass der Vertrag verlängert wird oder sich der Zeitablauf ändert. Die Meisterin oder der Meister sollte in einem solchen Fall sehr genau prüfen, welche arbeitsrechtlichen Auswirkungen die Entscheidung der Lehrlinge hat.

Es gibt auch keine automatische Verlängerung von Lehrverhältnissen. Ein Lehrvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit. Die Lehrlinge haben keinen Anspruch auf eine Vertragsverlängerung, wenn ihre Abschlussprüfung erst nach der Ausbildungszeit stattfinden kann. Wird die Prüfung nicht bestanden, könnte der Vertrag nachträglich verlängert werden.

Wichtigste Regeln zur Verlängerung der Ausbildungsdauer

  • Bestehen die Lehrlinge die Gesellenprüfung nicht, so verlängert sich das Lehrverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
  • In Ausnahmefällen kann das Fachpersonal der zuständigen Handwerkskammer auf Antrag der Lehrlinge die Lehrzeit verlängern, wenn die erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Als Ausnahmegründe gelten zum Beispiel erkennbare schwere Mängel in der Ausbildung, längere und von den Lehrlingen nicht zu vertretende Ausfallzeiten sowie körperliche, geistige oder seelische Behinderungen oder die Betreuung des eigenen Kindes oder von pflegebedürftigen Angehörigen.

Vor einer Entscheidung über die Verlängerung der Ausbildungszeit sind die Beteiligten zu hören. Als Beteiligte gelten die Lehrlinge, ihre gesetzlichen Vertretungen, die Ausbildenden und die Lehrkräfte Berufsschule.

Ihr Ausbildungsberater Peter Braune

Peter Braune hat Farbenlithograph gelernt, war Ausbilder und bestand in dieser Zeit die Ausbildungsmeisterprüfung. Er wechselte als Ausbildungsberater zur Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main. Dort baute er dann den gewerblich-technischen Bereich im Bildungszentrum auf und leitete die Referate gewerblich-technischen Prüfungen sowie Ausbildungsberatung, zu der auch die Geschäftsführung vom Schlichtungsausschuss gehörte. Danach war er Referent für Sonderprojekte.